Allgemeine Vertrags- und Lieferbedinungen

1. Allgemeines:

Kostenvoranschläge, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender allgemeiner Liefer- und Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie Vertragsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rah-menbedingung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Die auf unseren Anboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigen Geschäftsbriefen automatisch abgedruckten allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen haben aufgrund dieser Rahmenvereinbarung keine Gültigkeit.

Die an unser Unternehmen gerichtete Bestellung ist als Anbot zu werten, das von unserem Unternehmen durch Zusendung einer Auf-tragsbestätigung oder durch Erfüllung angenommen wird. Die Frist zur Annahme Ihres Anbotes wird vereinbarungsgemäß entsprechend verlängert, um eine Annahme durch Erfüllung zu ermöglichen. Unser Außendienst ist nur berechtigt, Bestellungen zur Weiterleitung an unser Unternehmen zu übernehmen. Unser Außendienst ist nicht berechtigt, Anbote von Bestellern anzunehmen oder die Bedingungen, zu denen unser Unternehmen liefert, abzuändern.
Soweit ein Besteller Änderungen der gegenständlichen AGB wünscht, ist dieser Wunsch auf Änderung der AGB bei sonstiger Unwirksamkeit deutlich auf der Vorderseite des Bestellscheines zu vermerken.

2. Kostenvoranschläge:

Unsere Kostenvoranschläge bleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 3 Monate ab Ausstellungsdatum verbindlich; allfällige
Lohn-, Tarif- oder Gebührenerhöhungen in diesem Zeitraum sind anteilsmäßig in Anrechnung zu bringen.
Unsere Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind auf Richtigkeit hinsichtlich Stückzahl, Außenmaß und produktspezifischer Angaben wie Kunststofffenster oder Holzfenster, Verglasungstyp, Farbe, Sprossenteilung etc. innerhalb von 5 Tagen zu prüfen, danach gelten sie als vom Käufer akzeptiert.

3. Preise:

Alle von uns genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Montage, ohne Versicherung und sonstiger Nebenkosten ab unserem Firmenstandort, exklusive Mehrwertsteuer.

4. Lieferung:

Wir sind bestrebt, zugesagte Lieferzeiten und Termine genau einzuhalten. Vereinbarte Liefertermine verstehen sich jedoch nur als unge-fähre Termine und nicht als Fixtermine. Diese verlängern sich jedenfalls um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflich-tungen aus gegenständlichen oder einen anderen Vertrag in Verzug ist.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz zu-mutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im Ausmaß der Dauer der Lieferverhinderung. Ein Glasbruch in der Fertigung verlängert die Lieferzeit in Abhängigkeit des Glastyps bei einem Standardglas um 1 Woche und bei einem Spezialglas um die Dauer der Anfertigung. Bei Abholung der Fenster zum Liefertermin der Auftragsbestätigung trotz des vorliegenden Glasbruches wird das Ersatzglas kostenlos zur Verfügung gestellt, den Einbau der Scheibe und dessen Kosten hat jedoch der Käufer zu übernehmen. Wird durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Bei Überschreitung eines zugesagten Liefertermins ohne Hemmnisse und Hinderungen um mehr als 3 Wochen muß es nachweislich zur Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen kommen, ehe der Kunde schriftlich, ohne Beanspruchung eines Schadens wegen Nichterfüllung oder Verspätung geltend zu machen, vom Vertrag zurücktreten kann.
In allen Fällen ist unsere Haftung aus Verzug und Unmöglichkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Nimmt der Besteller die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so sind wir berechtigt Erfüllung zu verlangen und die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen.
Bei Zustellung der Ware durch unser Untenehmen, verpflichtet sich der Käufer für eine geeignete und gefahrlose Zufahrt zur Lieferadresse zu sorgen und an dieser eine geeignete Abladefläche zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine vertretungsbefugte Person die Lieferung übernehmen kann. Sollte es wegen einer nicht vorhandenen Ablademöglichkeit zu einer erneuten Zustellung kommen, so geht dies auf Rechnung des Käufers. Der Käufer verpflichtete sich entweder am Lieferort zur Übernahme der Ware anwesend zu sein oder für eine vertretungsbefugte Person zu sorgen, widrigenfalls die Ware auch ohne dessen Anwesenheit abgeladen werden darf und vom Käufer als übernommen gilt.
Bei Nichtannahme der vertragsgemäß bereitgestellten Ware durch den Käufer sind wird berechtigt entweder Erfüllung zu verlanden oder unter Wahrung von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurückzutreten.

5. Mängel, Gewährleistung:

Offenkundige Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung, schriftlich gerügt werden. Werden offene Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als dem Auftragnehmer verändert worden, ausgenommen Notreparaturen, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung ebenso erloschen wie wenn uns, von uns Beauftragten oder in unserem Auftrag Handelnden trotz Terminvereinbarung der Zutritt zum Zwecke der Mängelerhebung oder Mängelbehebung verweigert wird.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Mängelrügen und Garantieansprüche sind kein Grund zur Verzögerung oder Aussetzung der Zahlungsfristen. Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht, notwendige Einstell- und Servicearbeiten aufgrund unsachgemäßer Montage der Fenster werden gesondert verrechnet. Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach unserer Wahl und in einer für den Kunden zumutbaren Weise, unter Ausschluß aller sonstigen Gewährleistungsrechte, eine Verbesserung oder Nachbesserung durchzuführen oder der Kaufpreis zu mindern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Die Gewährleistung basiert auf den einschlägigen ÖNORMEN sowie den Bestimmungen des ABGB. Mängel die infolge nicht ausreichender Pflege bzw. nicht fachgerechter Weiterbearbeitung entstehen, sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Garantie:

Wir gewähren 3 Jahre Garantie auf die Funktion unserer Fenster und Türen bei Einhaltung der Pflege- und Serviceanleitung, insbesondere ÖNORM B5305 Fensterinstandhaltung. Alle Garantiefristen schließen die gesetzliche Gewährleistungsfrist ein, so dass diese mit Ablauf der Garantie erlöschen.
Für Kunststoffprofile gewähren wir 10 Jahre Garantie gegen die Verfärbung weißer Profile nach Prüfverfahren DIN 53387, wobei höchstens Stufe 3 des Graumaßstabes nach DIN 54002 zulässig ist. Für acrylharzbeschichtete und lackierte Profile garantieren wir 5 Jahre gegen Farbverschiebungen nach Prüfverfahren DIN 53387, wobei höchstens die Stufe 2 des Graumaßstabes nach DIN 54002 zulässig ist.
Für Isoliergläser garantieren wir 5 Jahre gegen Kondenswasserbildung zwischen den Scheiben. Mögliche Klirrgeräusche durch Erschüt-terung bei Glaseinbausprossen und Interferenzerscheinungen sind systembedingt und stellen keinen Garantieanspruch dar. Ebenso sind Einschlüsse in der der Schutzfolie unabwendbar und lösen daher keinen Garantiefall aus. Die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen ist Vertragsbestandteil.
Bei Holz als natürlichen Werkstoff sind folgende Erscheinungen kein Reklamationsgrund: Farbabweichungen; Harzaustritt bei Oregon bzw. Lärche; Folgeschäden, wenn der Kunde die Endbeschichtung selbst, unsachgemäß, zu spät oder gar nicht vornimmt; das Fenster längere Zeit bei einer Luftfeuchtigkeit über 50 % gelagert wird; verzogene Flügel, wenn diese während der Innenputz- oder Estricharbeiten nicht ausgehängt und vor zu hoher Luftfeuchtigkeit geschützt wurden.

7. Haftung:

Wir haften für Schäden, die durch grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz BGBL99/1988 abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

8. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlung hat netto Kassa zu den vertraglich abgeschlossenen Bedingungen zuzüglich der gesondert ausgeworfenen Umsatzsteuer zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck oder ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung bzw. mit dem Eingang auf unser Geschäftskonto getilgt. Allfällige Spesen hieraus gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren (zB. Gerichts- und Inkassospesen) und Verzugszinsen von 12 % per anno zu verrechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teil-zahlungen, wird der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig und allfällige Skontovereinbarungen treten außer Kraft.

9. Eigentumsvorbehalt:

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Waren-rücknahmen sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware –insbesondere durch Pfändung – verpflichtet sich der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Endverbraucher oder kein Unternehmen, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10. Forderungsabtretung:

Bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderung gegenüber Dritte, soweit diese durch Veräuße-rung oder Verarbeitung unserer Ware entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Diese Zession ist in den Ge-schäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen uns gegenüber dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

11. Aufrechnung:

Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlung an uns nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zu-sammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt oder gerichtlich festgelegt wurde oder im Falle unserer Zah-lungsunfähigkeit.

12. Zurückbehaltung:

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigten Reklamationen, außer in Fällen der Rückabwick-lung, nicht zur Rückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber 25 % berechtigt.

13. Vertragsrücktritt, Stornogebühren:

Bei einem Storno des Kunden, bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkurs-abweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes bzw. Auftragsstornos sind wir berechtigt jedenfalls einen pau-schalierten Unkostenbetrag von 25 % des Bruttorechnungsbetrages sowie unabhängig davon bei Verschulden des Kunden auch den Ersatz eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

15. Datenschutz, Adressänderungen, Urheberecht:

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält keine wie immer gearteten Weiternutzungs- oder Verwertungsrechte.